Die neue Urheberrechtsrichtlinie der EU in der beschlossenen Fassung findet auf uns fast keine Anwendung. Sie enthält zwar den hoch umstrittenen Artikel 17 (Artikel 13 in der Vorlage; durch Ergänzungen, Streichungen und Umsortierungen mit einer neuen Nummer versehen), der »Online content-sharing service providers« (laut der englischen Fassung) behandelt; man könnte argumentieren, dass Stack Exchange ein solcher Anbieter sei. Die Richtlinie behandelt aber das Hochladen kompletter Werke, und interessant ist der Artikel 17, Absatz 7 Unterpunkt a:
[…]
Member States shall ensure that users in each Member State are able to rely on
any of the following existing exceptions or limitations when uploading and making
available content generated by users on online content-sharing services:
(a) quotation, criticism, review;
(Quelle: Verordnungstext auf Englisch auf den Seiten des Europaparlaments)
Es gelten also weiterhin die bisher vorhandenen Regelungen zu Zitaten und es soll, sobald die Regelung in Kraft tritt, explizit die Zitatmöglichkeit eröffnet bleiben.
Das führt uns zur nächsten Frage, dem (deutschen) Zitatrecht, das im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt ist. Dort heißt es in § 51:
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
- einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
- Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
- einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
(Quelle: Volltext des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) auf gesetze-im-internet.de
)
Die Nutzung von Auszügen aus dem Online-Duden oder anderen Seiten zur Begründung der Aussage, als Beispiel oder aus anderen Gründen ist also zulässig, wenn die fertige Antwort ein selbstständiges Werk wird. Auf Stack Exchange bedeutet das insbesondere, dass Antworten die ausschließlich aus Zitaten (gekennzeichnet oder nicht) bestehen, nach deutschem Urheberrecht unzulässig sind – und deswegen als kopierte Antwort gelöscht werden.
Neben dem § 51 sind auch die §§ 62 und 63 für das Zitatrecht relevant. Vorweg: Sie alle stehen im gleichen Abschnitt 6 aber in verschiedenen Unterabschnitten.
§ 62 Änderungsverbot
- Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. § 39 gilt entsprechend.
- Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche Änderungen des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage darstellen.
- Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt.
- […]
- […]
§ 63 Quellenangabe
- Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58, 59 sowie der §§ 60a bis 60d, 61 und 61c vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfältigung oder Verbreitung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung oder Verbreitung Befugten anderweit bekannt ist oder im Fall des § 60a oder des § 60b Prüfungszwecke einen Verzicht auf die Quellenangabe erfordern.
- Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61 und 61c ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.
- Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben. Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar gesendet hat.
(Quelle: Volltext des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) auf gesetze-im-internet.de
; Hervorhebungen der 51 durch mich).
Daraus ergeben sich in deutschem Recht folgende Folgerungen:
Wir dürfen einzelne, kurze Stücke kopieren und wortgleich hier in einer Antwort schreiben – und wir müssen sogar das Zitat unverändert lassen (wobei Kürzungen erlaubt sind; sie sollten den Sinn aber nicht entstellen).
Wir müssen die Quelle stets angeben, wobei im Internet in der Regel ein Link auf den Originaltext (beim Originalautor oder in einer urheberrechtlich unbedenklichen Fassung!) ausreicht; wer ganz auf Nummer sicher gehen will, gibt auch den Autor des Originals an (im Falle des Dudens wäre das wahrscheinlich der Duden-Verlag).
Wir müssen das Zitat von eigenem Material umgeben; das heißt, ihm Kontext mitgeben, es für unsere Argumente oder Thesen verwenden. Das bloße Zitieren reicht nicht aus.
Wie Takkat in seiner Antwort schon erwähnt hat, gilt im Zweifel für Stack Exchange aber eher das amerikanische Recht. Auch dieses kennt Zitate, das Änderungsverbot und das Quellengebot. In groben Zügen sollte also die gleiche Antwort entstehen, selbst wenn von den amerikanischen Rechtsvorschriften ausgegangen wird.